§ 104F BDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
§ 104f Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.
(3a) Eine beschuldigte Beamtin oder ein Beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Abs. 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.
(4) Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls AN der Parlamentsdirektion'>Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.
(6) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte