§ 213D BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1998
§ 213d Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

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