§ 134 BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 134 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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