§ 233 BDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 233 Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

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