§ 197 BDG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 197 Amtstitel
Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.

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