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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 214 Geheimhaltung
Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAKG oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG AN die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder AN die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
