§ 161A BDG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2013
§ 161a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.

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