§ 260 BDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 12.08.2000
§ 260 Einteilung
Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.

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