§ 133 BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 133 Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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