§ 13 BDG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 02.09.2017
§ 13 Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls AN seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte