§ 249C BDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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