§ 240A BDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).

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