§ 250 BDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

9. Unterabschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1997
§ 250 Überleitung
Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a allenfalls in Verbindung mit § 231b erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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