§ 133
§ 133 Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 TKG 2021?
- Kernaussage§ 133 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften
§ 133. (1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
(2) Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einzuleiten, bleibt davon unberührt.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.
(4) Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
(5) Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Abs. 3 mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
(8) Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(9) Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
(10) Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 6 von Neuem zu laufen.
(11) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 133 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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