Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Geltungsdauer der Rechte

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 18 TKG 2021 behandelt "Geltungsdauer der Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsdauer der Rechte

§ 18. (1) Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan vorgesehen ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(3) Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß § 16 angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(4) Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abs. 3 sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß § 21.

(5) Zu dem in Abs. 4 genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20 Jahre beträgt.

(6) Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

(7) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Z 3 eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Zuteilung gemäß § 184 eingeleitet hat, hat sie die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung gewährt wird.

(8) Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt §§ 25 und 184 unberührt.

(9) Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Abs. 4 bis 8 abweichen:

(10) Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 18 TKG 2021 behandelt "Geltungsdauer der Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

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