§ 107
§ 107 Verfügbarkeit des Universaldienstes
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 107 TKG 2021?
- Kernaussage§ 107 TKG 2021 behandelt "Verfügbarkeit des Universaldienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügbarkeit des Universaldienstes
§ 107. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen mit Bescheid zu vergeben. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Ziel der Ausschreibung ist es, jene Anbieter zu ermitteln, die die durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus spezifizierten Universaldienstleistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf aus Mitteln des Universaldienstfonds erbringen. Dem Erbringer der Universaldienstleistung gebührt ein Ersatz in Höhe des im Angebot bekannt gegebenen Zuschussbedarfs nach Maßgabe des § 109 Abs. 1.
(2) Wird im Zuge der Ausschreibung mehr als ein Anbieter mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zuschussbedarf zu leisten ist. Ein durch Ausschreibung verpflichteter Anbieter unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.
(3) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn vor dem Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden ist. In diesen Fällen hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten nach den Bestimmungen des § 109 möglichst gering sind.
(4) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(5) Wenn auf konkrete Nachfrage eines Endnutzers an einem bestimmten Standort kein Anbieter Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 erbringt, hat die Regulierungsbehörde die nächstgelegenen drei Anbieter, die nach den vorhandenen Daten gemäß § 80 und § 84 an dem nachgefragten Standort Internetzugangsdienste oder Sprachkommunikationsdienste erbringen, einzuladen, innerhalb einer Frist von drei Wochen Angebote zur Erbringung dieser Leistungen am nachgefragten Standort zu legen. Die Einladung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Jeder Anbieter ist berechtigt, ein Angebot zu legen. Die Regulierungsbehörde hat jenen Anbieter mit Bescheid zur Erbringung des Universaldienstes zu beauftragen, der die Leistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf anbietet.
(6) Legt kein Anbieter ein Angebot nach Abs. 5, ist jener Anbieter zu verpflichten, der nach diesem Bundesgesetz oder der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zuletzt mit der Erbringung des Universaldienstes beauftragt war. Diesem sind auf Antrag die durch die Verpflichtung entstandenen Nettokosten nach den Bestimmungen der §§ 109 und 110 abzugelten.
(7) Die für einen Bescheid nach dieser Bestimmung zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über jede Verpflichtung eines Anbieters zu Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 107 TKG 2021 behandelt "Verfügbarkeit des Universaldienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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