§ 17
§ 17 PeerReview-Verfahren
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 TKG 2021?
- Kernaussage§ 17 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß § 16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
PeerReview-Verfahren
§ 17. (1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß § 16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß § 16 fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.
(2) Beim PeerReview-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf
(3) Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines PeerReview-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Abs. 2 genannten Ziele erreicht werden.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem PeerReview-Forum einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 17 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Verweise
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