§ 182
§ 182 Transparenz
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 182 TKG 2021?
- Kernaussage§ 182 TKG 2021 behandelt "Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Transparenz
§ 182. (1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 182 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 182 TKG 2021 behandelt "Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Verweise
Rückverweise
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