Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 182

§ 182 Transparenz

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 182 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 182 TKG 2021 behandelt "Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Transparenz

§ 182. (1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel15. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 182 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 182 TKG 2021 behandelt "Transparenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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