§ 160
§ 160 Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 160 TKG 2021?
- Kernaussage§ 160 TKG 2021 behandelt "Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
14. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 160. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 4 der Begriff
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 160 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 160 TKG 2021 behandelt "Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Verweise
Rückverweise
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