§ 116
§ 116 Nutzungsentgelte
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 116 TKG 2021?
- Kernaussage§ 116 TKG 2021 behandelt "Nutzungsentgelte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nutzungsentgelte
§ 116. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt oder vorrätig gehalten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 116 TKG 2021 behandelt "Nutzungsentgelte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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