Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 114

§ 114 Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 114 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 114 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 114. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.

(2) Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:

(6) Der gemäß Abs. 5 anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist bei der Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers und Anbieters Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 113 Planänderungen
Nächster Paragraph§ 115 Nutzung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 114 TKG 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:44
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.