§ 126
§ 126 Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 126 TKG 2021?
- Kernaussage§ 126 TKG 2021 behandelt "Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 126. (1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
(2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 126 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 126 TKG 2021 behandelt "Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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