§ 45
§ 45 Hochrisikolieferanten
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 TKG 2021?
- Kernaussage§ 45 TKG 2021 behandelt "Hochrisikolieferanten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hochrisikolieferanten
§ 45. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze, jeweils mit Ausnahme von Netzen für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk, mit Bescheid als Hochrisikolieferanten einstufen.
(2) Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 1 ist jemand, von dem davon auszugehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die für ihn in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Normen, insbesondere im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes, nicht oder nicht ständig einzuhalten in der Lage ist.
(3) Bei der Beurteilung der Einstufung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen, soweit diese geeignet sind, auf ein in Abs. 2 beschriebenes Verhalten hinzuführen:
(4) Vor ihrer Entscheidung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ (Abs. 7) mit der Angelegenheit zu befassen und ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Sachverhalte zu beauftragen (§ 52 AVG). Der Fachbeirat hat sein Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das Gutachten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
(5) Soweit dies für die Abwehr der in Abs. 2 beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 auszusprechen, dass
(6) Eine Abschrift des Bescheids ist der RTRGmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, zu übermitteln. Eine Abschrift des Bescheides ist der Datenschutzbehörde zu übermitteln, falls Angelegenheiten des Datenschutzes darin angesprochen sind. Die RTRGmbH veröffentlicht den Spruch des Bescheides und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dessen wesentliche Begründung.
(7) Bei der RTRGmbH wird ein „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ eingerichtet. Die RTRGmbH übernimmt den Vorsitz im Fachbeirat, führt dessen Geschäfte und nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.
(8) Die Aufgaben des Fachbeirates sind:
(9) Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf Vorschläge von folgenden Organen oder Einrichtungen für jeweils ein Mitglied des Fachbeirates Bedacht zu nehmen: des Bundeskanzlers; der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; des Bundesministers für Inneres; des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten; der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort; der Bundesministerin für Landesverteidigung; des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; der Wirtschaftskammer Österreich; der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte; der Vereinigung der österreichischen Industrie; des nationalen Computer-Notfallteams und der Austrian Institute of Technology GmbH. Die vom nationalen Computer-Notfallteam und der Austrian Institute of Technology GmbH vorgeschlagenen Mitglieder haben über einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssicherheit zu verfügen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch die Bundesregierung ein neues Mitglied zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für dieses Mitglied kommt demjenigen Organ oder derjenigen Einrichtung zu, das oder die das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
(10) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats dürfen in keinem Arbeits-, Gesellschafts- oder Mandatsverhältnis zu einem Hersteller von Komponenten oder Bereitsteller von Dienstleistungen für ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zu einem Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste stehen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirates sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 1 BVG weisungsfrei.
(11) Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der RTRGmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post. In seinem oder ihrem Verhinderungsfall wird er oder sie von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das auf Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen bestellt wurde. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig.
(12) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat zu erlassen. Die Fachbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzendes Sitzungsgeld. Die für die Tätigkeit des Fachbeirats anfallenden Kosten trägt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Der Fachbeirat kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 45 TKG 2021 behandelt "Hochrisikolieferanten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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