§ 136
§ 136 Bündelprodukte
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 136 TKG 2021?
- Kernaussage§ 136 TKG 2021 behandelt "Bündelprodukte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bündelprodukte
§ 136. (1) Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 136 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 136 TKG 2021 behandelt "Bündelprodukte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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