Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht ist die gesetzliche Pflicht, eine Behörde über eine gegenwärtige oder künftige Tatsache zu informieren beziehungsweise Anzeige zu erstatten. Diese Anzeigepflicht kann diverse Berufsgruppen in der Privatwirtschaft treffen.

Ein Arzt muss Anzeige erstatten, wenn durch eine Straftat jemand gestorben ist oder schwer verletzt wurde.

Wird ein Kind zu Hause durch Misshandlung verletzt, kann der Arzt Anzeige bei der Polizei machen, muss aber nicht. Jedenfalls muss er es aber dem Jugendamt melden.

Eine Pflicht, geplante oder geschehene Straftaten bei den Behörden anzuzeigen, besteht in der Regel jedoch nicht. Eine Pflicht zur Anzeige haben Behörden (zB Sozialamt, Schule usw). Es gibt aber Ausnahmen (zB für VertrauenslehrerInnen).

Rechtsgrundlage

Die Anzeigepflicht wird in § 78 StPO definiert:

(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,

                     

1.

wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.

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alexander-stuecklberger

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