§ 105
§ 105 Zusammenschaltung
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 105 TKG 2021?
- Kernaussage§ 105 TKG 2021 behandelt "Zusammenschaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenschaltung
§ 105. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.
(4) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(5) Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 105 TKG 2021 behandelt "Zusammenschaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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