§ 19
§ 19 Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 TKG 2021?
- Kernaussage§ 19 TKG 2021 behandelt "Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen
§ 19. (1) Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(3) Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 19 TKG 2021 behandelt "Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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