§ 194a
§ 194a Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 194a TKG 2021?
- Kernaussage§ 194a TKG 2021 behandelt "Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTRGmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTRGmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:
(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 194a TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 194a TKG 2021 behandelt "Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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