§ 217
§ 217 Inkrafttreten
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 217 TKG 2021?
- Kernaussage§ 217 TKG 2021 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) § 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 44, § 188 Abs. 5, § 198 sowie § 200 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025 treten nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 217 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 217 TKG 2021 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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