§ 156
§ 156 Zurückziehung des Antrages
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 156 TKG 2021?
- Kernaussage§ 156 TKG 2021 behandelt "Zurückziehung des Antrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zurückziehung des Antrages
§ 156. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 156 TKG 2021 behandelt "Zurückziehung des Antrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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