§ 84
§ 84 Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 TKG 2021?
- Kernaussage§ 84 TKG 2021 behandelt "Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung
§ 84. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den von ihr eingeholten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung betreffen.
(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere privatwirtschaftliche Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten gemäß § 80 zu verifizieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach Abs. 2 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87, bei der Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 11 Z 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß § 106 fallen.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet privatwirtschaftlich ausgebaut oder auszubauen geplant ist und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s geplant ist.
(6) Für ein nach Abs. 5 ausgewiesenes Gebiet kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, ihre Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, andere Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, eine etwaige Absicht bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde hat anzugeben, welche Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mitzuteilen, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Endnutzern Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Diensteanbieters zu helfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 84 TKG 2021 behandelt "Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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