Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 118 TKG 2021 behandelt "Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

§ 118. (1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.

(2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

(3) Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen bereitzustellen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. § 119 Abs. 7 gilt entsprechend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 118 TKG 2021 behandelt "Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

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Verweise

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