Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 1. November 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 209

§ 209 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Fassung: 1. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 209 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 209 TKG 2021 behandelt "Zusammenarbeit mit anderen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 209. (1) Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen untereinander abzuschließen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern. Die Ermächtigung für österreichische Behörden gilt auch gegenüber zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder dessen Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: HöhenGrid, Grundstücksdaten, Digitale Katastralmappe, Verwaltungsgrenzen.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder deren Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Regionalstatistische Rasterdaten sowie Pakete und Daten auf Rasterbasis, (umfasst unter anderem: Bevölkerungsstand, Gebäude und Wohnungen, Daten aus Registerzählung, Daten aus Gebäude- und Wohnungszählung, Daten der Arbeitsstättenzählung, Daten der abgestimmten Erwerbsstatistik, Daten der Proberegisterzählung, Daten der Großzählung, Daten künftiger statistischer Zählungen).

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz können die RTRGmbH auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung als Gutachterin, insbesondere in ökonomischen und technischen Angelegenheiten heranziehen.

(6) Die RTRGmbH kann zur Erfüllung der Aufgaben aus ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Hilfeleistung ersuchen.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann das Fernmeldebüro auch mit der Mitwirkung an der mit der auf Förderung der Kommunikationsinfrastruktur gerichteten Privatwirtschaftsverwaltung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel17. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 209 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 209 TKG 2021 behandelt "Zusammenarbeit mit anderen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2021
Fassung seit
1. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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