§ 100
§ 100 Freiwillige funktionelle Trennung
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 TKG 2021?
- Kernaussage§ 100 TKG 2021 behandelt "Freiwillige funktionelle Trennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 100. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 87 und 89 unter Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls gemäß § 98 angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 100 TKG 2021 behandelt "Freiwillige funktionelle Trennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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