§ 79
§ 79 Enteignung
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 TKG 2021?
- Kernaussage§ 79 TKG 2021 behandelt "Enteignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Enteignung
§ 79. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 51 bis 67 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 79 TKG 2021 behandelt "Enteignung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Verweise
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