§ 57
§ 57 Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 TKG 2021?
- Kernaussage§ 57 TKG 2021 behandelt "Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die...
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Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 57. (1) Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies, soweit dies nicht unter § 51 Abs. 1 Z 4 fällt, vom Eigentümer zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
(2) Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 57 TKG 2021 behandelt "Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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Verweise
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