§ 124
§ 124 Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 124 TKG 2021?
- Kernaussage§ 124 TKG 2021 behandelt "Auskünfte an Betreiber von Notdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
§ 124. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist
(2) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Abs. 1 lit. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
(3) Anbieter gemäß Abs. 1 und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Informationen einzurichten.
(4) Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Abs. 1 angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.
(5) Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
(6) Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.
(7) Anbieter gemäß Abs. 1 sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
(8) Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 3 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 124 TKG 2021 behandelt "Auskünfte an Betreiber von Notdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.