§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 TKG 2021?
- Kernaussage§ 1 TKG 2021 behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck und Ziele
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind sämtliche folgende Ziele anzustreben:
(3) Bei der Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele ist so vorzugehen, dass die vollziehenden Behörden
(4) Die Regulierungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden weitestmöglich Rechnung zu tragen.
(5) Die vollziehenden Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beizutragen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.
(6) Durch dieses Bundesgesetz werden auch folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(7) Durch dieses Bundesgesetz werden auch Begleitmaßnahmen für folgende Vorschriften der Europäischen Union festgelegt:
(8) Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist darauf zu achten, dass im Falle eines Marktversagens unter enger Kooperation von öffentlicher und privater Hand vermehrt offene Telekommunikationsnetze für alle Marktteilnehmer und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste errichtet werden.
(9) Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 1 TKG 2021 behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. November 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
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