Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 20. Mai 2023RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 125

§ 125 Öffentliches Warnsystem

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 125 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 125 TKG 2021 behandelt "Öffentliches Warnsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Öffentliches Warnsystem

§ 125. (1) Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

(Anm.: (6)) Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom Bundesminister für Inneres zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 125 TKG 2021 behandelt "Öffentliches Warnsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2023
Fassung seit
20. Mai 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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