§ 26
§ 26 Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 TKG 2021?
- Kernaussage§ 26 TKG 2021 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, Verpflichtungen in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.
(3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.
(4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Pflichten nach dieser Bestimmung folgende Ziele zu verfolgen:
(5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Begünstigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
(6) Gemäß dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer Konsultation gemäß § 206 zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 TKG 2021 in einfachen Worten?
§ 26 TKG 2021 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:44
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.