Bundesgesetze

Telekommunikationsgesetz 2021

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

TKG 2021BundesgesetzFassung seit 6. Juli 2024RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011678 · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 212

§ 212 Übergangsbestimmungen

Fassung: 6. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 212 TKG 2021?

  • Kernaussage§ 212 TKG 2021 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,

(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

(9) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 TKG 2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.

(10) Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(11) Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(13) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen.

(14) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung.

(15) Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes.

(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.

(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel18. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 212 TKG 2021 in einfachen Worten?

§ 212 TKG 2021 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
6. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 94/2025 (NR: GP XXVIII RV 308 AB 354 S. 59. BR: 11725 AB 11726 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 75/2024 (NR: GP XXVII IA 4066/A AB 2583 S. 268. BR: AB 11510 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 6/2024 (NR: GP XXVII 3821/A AB 2419 S. 249. BR: AB 11417 S. 963.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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