Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Wahlvorschläge

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 37 TÄKamWO behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlvorschläge

§ 37. (1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er

(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (§ 37) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen. Ist keine zustellungsbevollmächtigte Person nominiert, gilt die/der erstgereihte Kandidatin/Kandidat als Vertreter.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 36 3. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 37 TÄKamWO behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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