§ 12
§ 12 Wahlbeobachter
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 12 TÄKamWO behandelt "Wahlbeobachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlbeobachter
§ 12. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 12 TÄKamWO behandelt "Wahlbeobachter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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