Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Prüfung der Wahlvorschläge

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 22 TÄKamWO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unmittelbar nach dem Ende der Einreichfrist hat die Wahlkommission die vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 22. (1) Unmittelbar nach dem Ende der Einreichfrist hat die Wahlkommission die vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe nachweislich schriftlich mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(2) Die Wahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb drei Tage nach Ende der Einreichfrist oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.

(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.

(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge desselben Wahlkörpers den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich. Die Zustellungsbevollmächtigten der von der Entscheidung berührten Wahlvorschläge sind hiervon nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reichen die gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen (Delegierte und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 22 TÄKamWO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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