Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 42

§ 42 4. Hauptstück

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 42 TÄKamWO behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Hauptstück

Ergänzungswahlen

Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung

§ 42. (1) Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.

(2) Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen § 7) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.

(3) Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (§ 31 TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 42 TÄKamWO behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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