§ 13
§ 13 Tätigkeit in der Wahlkommission
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 13 TÄKamWO behandelt "Tätigkeit in der Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tätigkeit in der Wahlkommission
§ 13. (1) Das Amt eines Mitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Österreichischen Tierärztekammer bemisst.
(3) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer. Diese hat die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 13 TÄKamWO behandelt "Tätigkeit in der Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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