Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Wahlvorschläge

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 21 TÄKamWO behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Wahlvorschläge

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 21. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Wahlvorschläge haben zu enthalten:

(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. –kandidaten enthalten.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden, unterschrieben sein.

(6) Wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind die Zurückziehung oder die Änderung des Wahlvorschlages auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Dies ist vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 21 TÄKamWO behandelt "Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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