§ 35
§ 35 Einspruch gegen die Ermittlung
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 35 TÄKamWO behandelt "Einspruch gegen die Ermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkörper zugelassene Wählergruppe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 35. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkörper zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Wahlkommission erheben.
(2) Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis nochmals zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Wahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 3) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Wahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 35 TÄKamWO behandelt "Einspruch gegen die Ermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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