§ 34
§ 34 Wahlakten, Wahlanfechtung
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 34 TÄKamWO behandelt "Wahlakten, Wahlanfechtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Wahlakten, Wahlanfechtung
Wahlakten
§ 34. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Die Wahlakten – ausgenommen die Rückkuverts – sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 34 TÄKamWO behandelt "Wahlakten, Wahlanfechtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 408/2024
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