Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Ergebnis der Wahl

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 39 TÄKamWO behandelt "Ergebnis der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Stimmauszählung und Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommissärin/den Wahlkommissär.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergebnis der Wahl

§ 39. (1) Die Stimmauszählung und Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommissärin/den Wahlkommissär.

(2) Vorerst sind die Stimmen nach Köpfen (Einzelstimmen) auszuzählen. Danach hat getrennt die Auszählung der gewichteten Stimmen zu erfolgen. Stimmzettel sind ungültig, wenn überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder zwei bzw. mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.

(3) Erreicht eine wahlwerbende Gruppe zumindest fünf Sechstel der gültigen Stimmen, so ist sie als Team gewählt. Die/Der Listenerste ist als Präsidentin/Präsident gewählt, die vier folgenden Bewerberinnen/Bewerber sind als Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten gewählt, wobei sich die Reihung nach ihrer Reihung am Wahlvorschlag bestimmt.

(4) Erreicht keine wahlwerbende Gruppe die Mehrheit von fünf Sechstel (Abs. 3) sind die Mandate im Vorstand in sinngemäßer Anwendung von § 31 auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) zuzuweisen. Präsidentin/Präsident ist die/der Listenerste der Liste, die dabei die höchste Stimmzahl erreicht hat. Die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten ergibt sich aus der Reihenfolge der zugewiesenen Mandate. Besteht auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) für zwei Listen der gleiche Anspruch auf ein Mandat als Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, so ist das Mandat der Liste zuzuweisen, die mehr gewichtete Stimmen erhalten hat.

(5) Nach Auszählung der Stimmen und Zuweisung der Mandate hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär der/dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung das Ergebnis mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 38 Durchführung der Wahlen
Nächster Paragraph§ 40 Wahlwiederholung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 39 TÄKamWO behandelt "Ergebnis der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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